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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 499

    Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts über
    den gekauften Gegenstand verfügt, so ist er verpflichtet, die
    dadurch begründeten Rechte Dritter zu beseitigen. Einer Verfügung
    des Wiederverkäufers steht eine Verfügung gleich, die im Wege der
    Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den
    Konkursverwalter erfolgt.