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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 498

(1) Der Wiederverkäufer ist verpflichtet, dem Wiederkäufer den gekauften
    Gegenstand nebst Zubehör herauszugeben.

(2) Hat der Wiederverkäufer vor der Ausübung des Wiederkaufsrechts eine
    Verschlechterung, den Untergang oder eine aus einem anderen Grunde
    eingetretene Unmöglichkeit der Herausgabe des gekauften Gegenstandes
    verschuldet oder den Gegenstand wesentlich verändert, so ist er für
    den daraus entstehenden Schaden verantwortlich. Ist der Gegenstand
    ohne Verschulden des Wiederverkäufers verschlechtert oder ist er nur
    unwesentlich verändert, so kann der Wiederkäufer Minderung des
    Kaufpreises nicht verlangen.