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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 496

    Die Billigung eines auf Probe oder auf Besicht gekauften
    Gegenstandes kann nur innerhalb der vereinbarten Frist und in
    Ermangelung einer solchen nur bis zum Ablauf einer dem Käufer von
    dem Verkäufer bestimmten angemessenen Frist erklärt werden. War die
    Sache dem Käufer zum Zwecke der Probe oder der Besichtigung
    übergeben, so gilt sein Schweigen als Billigung.