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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 495

(1) Bei einem Kaufe auf Probe oder auf Besicht steht die Billigung des
    gekauften Gegenstandes im Belieben des Käufers. Der Kauf ist im
    Zweifel unter der aufschiebenden Bedingung der Billigung
    geschlossen.

(2) Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer die Untersuchung des
    Gegenstandes zu gestatten.