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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 492

    Übernimmt der Verkäufer die Gewährleistung wegen eines nicht zu den
    Hauptmängeln gehörenden Fehlers oder sichert er eine Eigenschaft des
    Tieres zu, so finden die Vorschriften der § 487 bis § 491 und, wenn
    eine Gewährfrist vereinbart wird, auch die Vorschriften der § 483
    bis § 485 entsprechende Anwendung. Die im § 490 bestimmte Verjährung
    beginnt, wenn eine Gewährfrist nicht vereinbart wird, mit der
    Ablieferung des Tieres.