•  Back 
  •  Gewährleistung wegen Mängel der Sache 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 490

(1) Der Anspruch auf Wandelung sowie der Anspruch auf Schadensersatz
    wegen eines Hauptmangels, dessen Nichtvorhandensein der Verkäufer
    zugesichert hat, verjährt in sechs Wochen von dem Ende der
    Gewährfrist an. Im übrigen bleiben die Vorschriften des § 477
    unberührt.

(2) An die Stelle der in den § 210, § 212, § 215 bestimmten Fristen
    tritt eine Frist von sechs Wochen.

(3) Der Käufer kann auch nach der Verjährung des Anspruchs auf Wandelung
    die Zahlung des Kaufpreises verweigern. Die Aufrechnung des
    Anspruchs auf Schadensersatz unterliegt nicht der im § 479
    bestimmten Beschränkung.