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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 487

(1) Der Käufer kann nur Wandelung, nicht Minderung verlangen.

(2) Die Wandelung kann auch in den Fällen der § 351 bis § 353,
    insbesondere wenn das Tier geschlachtet ist, verlangt werden;
    anstelle der Rückgewähr hat der Käufer den Wert des Tieres zu
    vergüten. Das gleiche gilt in anderen Fällen, in denen der Käufer
    infolge eines Umstandes, den er zu vertreten hat, insbesondere einer
    Verfügung über das Tier, außerstande ist, das Tier zurückzugewähren.

(3) Ist vor der Vollziehung der Wandelung eine unwesentliche
    Verschlechterung des Tieres infolge eines von dem Käufer zu
    vertretenden Umstandes eingetreten, so hat der Käufer die
    Wertminderung zu vergüten.

(4) Nutzungen hat der Käufer nur insoweit zu ersetzen, als er sie
    gezogen hat.