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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 485

    Der Käufer verliert die ihm wegen des Mangels zustehenden Rechte,
    wenn er nicht spätestens zwei Tage nach dem Ablaufe der Gewährfrist
    oder, falls das Tier vor dem Ablaufe der Frist getötet worden oder
    sonst verendet ist, nach dem Tode des Tieres den Mangel dem
    Verkäufer anzeigt oder die Anzeige an ihn absendet oder wegen des
    Mangels Klage gegen den Verkäufer erhebt oder diesem den Streit
    verkündet oder das selbständige Beweisverfahren nach der
    Zivilprozeßordnung beantragt. Der Rechtsverlust tritt nicht ein,
    wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat.