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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 482

(1) Der Verkäufer hat nur bestimmte Fehler (Hauptmängel) und diese nur
    dann zu vertreten, wenn sie sich innerhalb bestimmter Fristen
    (Gewährfristen) zeigen.

(2) Die Hauptmängel und die Gewährfristen werden durch eine mit
    Zustimmung des Bundesrats zu erlassende Kaiserliche Verordnung
    bestimmt. Die Bestimmung kann auf demselben Wege ergänzt und
    abgeändert werden.