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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 480

(1) Der Käufer einer nur der Gattung nach bestimmten Sache kann statt
    der Wandelung oder der Minderung verlangen, daß ihm an Stelle der
    mangelhaften Sache eine mangelfreie geliefert wird. Auf diesen
    Anspruch finden die für die Wandelung geltenden Vorschriften der
    § 464 bis § 466, des § 467 Satz 1 und der § 469, § 470, § 474 bis
    § 479 entsprechende Anwendung.

(2) Fehlt der Sache zu der Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer
    übergeht, eine zugesicherte Eigenschaft oder hat der Verkäufer einen
    Fehler arglistig verschwiegen, so kann der Käufer statt der
    Wandelung, der Minderung oder der Lieferung einer mangelfreien Sache
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.