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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 478

(1) Hat der Käufer den Mangel dem Verkäufer angezeigt oder die Anzeige
    an ihn abgesendet, bevor der Anspruch auf Wandelung oder auf
    Minderung verjährt war, so kann er auch nach der Vollendung der
    Verjährung die Zahlung des Kaufpreises insoweit verweigern, als er
    auf Grund der Wandelung oder der Minderung dazu berechtigt sein
    würde. Das gleiche gilt, wenn der Käufer vor der Vollendung der
    Verjährung das selbständige Beweisverfahren nach der
    Zivilprozeßordnung beantragt oder in einem zwischen ihm und einem
    späteren Erwerber der Sache wegen des Mangels anhängigen
    Rechtsstreite dem Verkäufer den Streit verkündet hat.

(2) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so bedarf es
    der Anzeige oder einer ihr nach Absatz 1 gleichstehenden Handlung
    nicht.