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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 477

(1) Der Anspruch auf Wandelung oder auf Minderung sowie der Anspruch auf
    Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft
    verjährt, sofern nicht der Verkäufer den Mangel arglistig
    verschwiegen hat, bei beweglichen Sachen in sechs Monaten von der
    Ablieferung, bei Grundstücken in einem Jahre von der Übergabe an.
    Die Verjährungsfrist kann durch Vertrag verlängert werden.

(2) Beantragt der Käufer das selbständige Beweisverfahren nach der
    Zivilprozeßordnung, so wird die Verjährung unterbrochen. Die
    Unterbrechung dauert bis zur Beendigung des Verfahrens fort. Die
    Vorschriften des § 211 Abs. 2 und des § 212 finden entsprechende
    Anwendung.

(3) Die Hemmung oder Unterbrechung der Verjährung eines der im Absatz 1
    bezeichneten Ansprüche bewirkt auch die Hemmung oder Unterbrechung
    der Verjährung der anderen Ansprüche.