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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 476a

    Ist an Stelle des Rechts des Käufers auf Wandlung oder Minderung ein
    Recht auf Nachbesserung vereinbart, so hat der zur Nachbesserung
    verpflichtete Verkäufer auch die zum Zwecke der Nachbesserung
    erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-,
    Arbeits- und Materialkosten, zu tragen. Dies gilt nicht, soweit die
    Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der
    Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder die gewerbliche
    Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, das
    Verbringen entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache.