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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 473

    Sind neben dem in Geld festgesetzten Kaufpreise Leistungen bedungen,
    die nicht vertretbare Sachen zum Gegenstande haben, so sind diese
    Leistungen in den Fällen der § 471, § 472 nach dem Werte zur Zeit
    des Verkaufs in Geld zu veranschlagen. Die Herabsetzung der
    Gegenleistung des Käufers erfolgt an dem in Geld festgesetzten
    Preise; ist dieser geringer als der abzusetzende Betrag, so hat der
    Verkäufer den überschießenden Betrag dem Käufer zu vergüten.