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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 472

(1) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnisse
    herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Sache
    in mangelfreiem Zustande zu dem wirklichen Werte gestanden haben
    würde.

(2) Findet im Falle des Verkaufs mehrerer Sachen für einen Gesamtpreis
    die Minderung nur wegen einzelner Sachen statt, so ist bei der
    Herabsetzung des Preises der Gesamtwert aller Sachen zugrunde zu
    legen.