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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 468

    Sichert der Verkäufer eines Grundstücks dem Käufer eine bestimmte
    Größe des Grundstücks zu, so haftet er für die Größe wie für eine
    zugesicherte Eigenschaft. Der Käufer kann jedoch wegen Mangels der
    zugesicherten Größe Wandelung nur verlangen, wenn der Mangel so
    erheblich ist, daß die Erfüllung des Vertrags für den Käufer kein
    Interesse hat.