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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 467

    Auf die Wandelung finden die für das vertragsmäßige Rücktrittsrecht
    geltenden Vorschriften der § 346 bis § 348, § 350 bis § 354, § 356
    entsprechende Anwendung; im Falle des § 352 ist jedoch die Wandelung
    nicht ausgeschlossen, wenn der Mangel sich erst bei der Umgestaltung
    der Sache gezeigt hat. Der Verkäufer hat dem Käufer auch die
    Vertragskosten zu ersetzen.