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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 464

    Nimmt der Käufer eine mangelhafte Sache an, obschon er den Mangel
    kennt, so stehen ihm die in den § 462, § 463 bestimmten Ansprüche
    nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Annahme
    vorbehält.