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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 459

(1) Der Verkäufer einer Sache haftet dem Käufer dafür, daß sie zu der
    Zeit, zu welcher die Gefahr auf den Käufer übergeht, nicht mit
    Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem
    gewöhnlichen oder dem nach dem Vertrage vorausgesetzten Gebrauch
    aufheben oder mindern. Eine unerhebliche Minderung des Wertes oder
    der Tauglichkeit kommt nicht in Betracht.

(2) Der Verkäufer haftet auch dafür, daß die Sache zur Zeit des
    Überganges der Gefahr die zugesicherten Eigenschaften hat.