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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 458

(1) Die Wirksamkeit eines den Vorschriften der § 456, § 457 zuwider
    erfolgten Kaufes und der Übertragung des gekauften Gegenstandes
    hängt von der Zustimmung der bei dem Verkauf als Schuldner,
    Eigentümer oder Gläubiger Beteiligten ab. Fordert der Käufer einen
    Beteiligten zur Erklärung über die Genehmigung auf, so finden die
    Vorschriften des § 177 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wird infolge der Verweigerung der Genehmigung ein neuer Verkauf
    vorgenommen, so hat der frühere Käufer für die Kosten des neuen
    Verkaufs sowie für einen Mindererlös aufzukommen.