•  Back 
  •  Kauf. Tausch 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 457

    Die Vorschrift des § 456 gilt auch bei einem Verkauf außerhalb der
    Zwangsvollstreckung, wenn der Auftrag zu dem Verkauf auf Grund einer
    gesetzlichen Vorschrift erteilt worden ist, die den Auftraggeber
    ermächtigt, den Gegenstand für Rechnung eines anderen verkaufen zu
    lassen, insbesondere in den Fällen des Pfandverkaufs und des in den
    § 383, § 385 zugelassenen Verkaufs, sowie bei einem Verkaufe durch
    den Konkursverwalter.