•  Back 
  •  Kauf. Tausch 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 456

    Bei einem Verkauf im Wege der Zwangsvollstreckung dürfen der mit der
    Vornahme oder Leitung des Verkaufs Beauftragte und die von ihm
    zugezogenen Gehilfen, mit Einschluß des Protokollführers, den zum
    Verkaufe gestellten Gegenstand weder für sich persönlich oder durch
    einen anderen noch als Vertreter eines anderen kaufen.