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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 450

(1) Ist vor der Übergabe der verkauften Sache die Gefahr auf den Käufer
    übergegangen und macht der Verkäufer vor der Übergabe Verwendungen
    auf die Sache, die nach dem Übergange der Gefahr notwendig geworden
    sind, so kann er von dem Käufer Ersatz verlangen, wie wenn der
    Käufer ihn mit der Verwaltung der Sache beauftragt hätte.

(2) Die Verpflichtung des Käufers zum Ersatze sonstiger Verwendungen
    bestimmt sich nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne
    Auftrag.