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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 449

(1) Der Käufer eines Grundstücks hat die Kosten der Auflassung und der
    Eintragung, der Käufer eines Rechtes an einem Grundstücke hat die
    Kosten der zur Begründung oder Übertragung des Rechtes nötigen
    Eintragung in das Grundbuch, mit Einschluß der Kosten der zu der
    Eintragung erforderlichen Erklärungen, zu tragen. Dem Käufer fällen
    in beiden Fällen auch die Kosten der Beurkundung des Kaufes zur
    Last.

(2) Der Käufer eines eingetragenen Schiffs oder Schiffsbauwerks hat die
    Kosten der Eintragung des Eigentumsübergangs, der Käufer eines
    Rechts an einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk hat die
    Kosten einer zur Begründung oder Übertragung nötigen Eintragung in
    das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister mit Einschluß der
    Kosten der zur Eintragung erforderlichen Erklärungen zu tragen.