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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 447

(1) Versendet der Verkäufer auf Verlangen des Käufers die verkaufte
    Sache nach einem anderen Orte als dem Erfüllungsorte, so geht die
    Gefahr auf den Käufer über, sobald der Verkäufer die Sache dem
    Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der
    Versendung bestimmten Person oder Anstalt ausgeliefert hat.

(2) Hat der Käufer eine besondere Anweisung über die Art der Versendung
    erteilt und weicht der Verkäufer ohne dringenden Grund von der
    Anweisung ab, so ist der Verkäufer dem Käufer für den daraus
    entstehenden Schaden verantwortlich.