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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 446

(1) Mit der Übergabe der verkauften Sache geht die Gefahr des zufälligen
    Unterganges und einer zufälligen Verschlechterung auf den Käufer
    über. Von der Übergabe an gebühren dem Käufer die Nutzungen und
    trägt er die Lasten der Sache.

(2) Wird der Käufer eines Grundstücks oder eines eingetragenen Schiffs
    oder Schiffsbauwerks vor der Übergabe als Eigentümer in das
    Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister
    eingetragen, so treten diese Wirkungen mit der Eintragung ein.