•  Back 
  •  Kauf. Tausch 
  •  Index 
  •  Tree View 
  •  Cross references 
  •  Hilfe 
  •  Show info about hypertext 
  •  View a new file 
Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
Nodes       : 2530
Index Size  : 56970
HCP-Version : 3
Compiled on : Atari
@charset    : atarist
@lang       : 
@default    : 
@help       : Hilfe
@options    : -i -n -s +z -t4
@width      : 75
View Ref-File§ 444

    Der Verkäufer ist verpflichtet, dem Käufer über die den verkauften
    Gegenstand betreffenden rechtlichen Verhältnisse, insbesondere im
    Falle des Verkaufs eines Grundstücks über die Grenzen, Gerechtsame
    und Lasten, die nötige Auskunft zu erteilen und ihm die zum Beweise
    des Rechtes dienenden Urkunden, soweit sie sich in seinem Besitze
    befinden, auszuliefern. Erstreckt sich der Inhalt einer solchen
    Urkunde auch auf andere Angelegenheiten, so ist der Verkäufer nur
    zur Erteilung eines öffentlich beglaubigten Auszugs verpflichtet.