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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 440

(1) Erfüllt der Verkäufer die ihm nach den § 433 bis § 437, § 439
    obliegenden Verpflichtungen nicht, so bestimmen sich die Rechte des
    Käufers nach den Vorschriften der § 320 bis § 327.

(2) Ist eine bewegliche Sache verkauft und dem Käufer zum Zwecke der
    Eigentumsübertragung übergeben worden, so kann der Käufer wegen des
    Rechtes eines Dritten, das zum Besitze der Sache berechtigt,
    Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangen, wenn er die Sache
    dem Dritten mit Rücksicht auf dessen Recht herausgegeben hat oder
    sie dem Verkäufer zurückgewährt oder wenn die Sache untergegangen
    ist.

(3) Der Herausgabe der Sache an den Dritten steht es gleich, wenn der
    Dritte den Käufer oder dieser den Dritten beerbt oder wenn der
    Käufer das Recht des Dritten anderweit erwirbt oder den Dritten
    abfindet.

(4) Steht dem Käufer ein Anspruch auf Herausgabe gegen einen anderen zu,
    so genügt anstelle der Rückgewähr die Abtretung des Anspruchs.