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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 439

(1) Der Verkäufer hat einen Mangel im Rechte nicht zu vertreten, wenn
    der Käufer den Mangel bei dem Abschlusse des Kaufes kennt.

(2) Eine Hypothek, eine Grundschuld, eine Rentenschuld, eine
    Schiffshypothek oder ein Pfandrecht hat der Verkäufer zu beseitigen,
    auch wenn der Käufer die Belastung kennt. Das gleiche gilt von einer
    Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Bestellung eines dieser
    Rechte.