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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 435

(1) Der Verkäufer eines Grundstücks oder eines Rechtes an einem
    Grundstück ist verpflichtet, im Grundbuch eingetragene Rechte, die
    nicht bestehen, auf seine Kosten zur Löschung zu bringen, wenn sie
    im Falle ihres Bestehens das dem Käufer zu verschaffende Recht
    beeinträchtigen würden.

(2) Das gleiche gilt beim Verkauf eines eingetragenen Schiffs oder
    Schiffsbauwerks oder einer Schiffshypothek für die im
    Schiffsregister eingetragenen Rechte.