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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 433

(1) Durch den Kaufvertrag wird der Verkäufer einer Sache verpflichtet,
    dem Käufer die Sache zu übergeben und das Eigentum an der Sache zu
    verschaffen. Der Verkäufer eines Rechtes ist verpflichtet, dem
    Käufer das Recht zu verschaffen und, wenn das Recht zum Besitz einer
    Sache berechtigt, die Sache zu übergeben.

(2) Der Käufer ist verpflichtet, dem Verkäufer den vereinbarten
    Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.