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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 432

(1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern
    sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle
    gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an
    alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, daß der Schuldner die
    geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich
    nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden
    Verwahrer abliefert.

(2) Im übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der
    Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.