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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 429

(1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen
    Gläubiger.

(2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines
    Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger
    gegen den Schuldner.

(3) Im übrigen finden die Vorschriften der § 422, § 423, § 425
    entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein
    Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die
    Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.