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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 428

    Sind mehrere eine Leistung in der Weise zu fordern berechtigt, daß
    jeder die ganze Leistung fordern kann, der Schuldner aber die
    Leistung nur einmal zu bewirken verpflichtet ist (Gesamtgläubiger),
    so kann der Schuldner nach seinem Belieben an jeden der Gläubiger
    leisten. Dies gilt auch dann, wenn einer der Gläubiger bereits Klage
    auf die Leistung erhoben hat.