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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 426

(1) Die Gesamtschuldner sind im Verhältnisse zueinander zu gleichen
    Anteilen verpflichtet, soweit nicht ein anderes bestimmt ist. Kann
    von einem Gesamtschuldner der auf ihn entfallende Beitrag nicht
    erlangt werden, so ist der Ausfall von den übrigen zur Ausgleichung
    verpflichteten Schuldnern zu tragen.

(2) Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den
    übrigen Schuldnern Ausgleichung verlangen kann, geht die Forderung
    des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. Der
    Übergang kann nicht zum Nachteile des Gläubigers geltend gemacht
    werden.