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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 425

(1) Andere als die in den § 422 bis § 424 bezeichneten Tatsachen wirken,
    soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur
    für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzuge, dem
    Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines
    Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Unterbrechung und
    Hemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von
    dem rechtskräftigen Urteile.