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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 422

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen
    Schuldner. Das gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs Statt,
    der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von
    den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.