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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 421

    Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, daß jeder die ganze
    Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung
    nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der
    Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner
    ganz oder zu einem Teile fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen
    Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.