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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 420

    Schulden mehrere eine teilbare Leistung oder haben mehrere eine
    teilbare Leistung zu fordern, so ist im Zweifel jeder Schuldner nur
    zu einem gleichen Anteile verpflichtet, jeder Gläubiger nur zu einem
    gleichen Anteile berechtigt.