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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 419

(1) Übernimmt jemand durch Vertrag das Vermögen eines anderen, so können
    dessen Gläubiger, unbeschadet der Fortdauer der Haftung des
    bisherigen Schuldners, von dem Abschlusse des Vertrags an ihre zu
    dieser Zeit bestehenden Ansprüche auch gegen den Übernehmer geltend
    machen.

(2) Die Haftung des Übernehmers beschränkt sich auf den Bestand des
    übernommenen Vermögens und die ihm aus dem Vertrage zustehenden
    Ansprüche. Beruft sich der Übernehmer auf die Beschränkung seiner
    Haftung, so finden die für die Haftung des Erben geltenden
    Vorschriften der § 1990, § 1991 entsprechende Anwendung.

(3) Die Haftung des Übernehmers kann nicht durch Vereinbarung zwischen
    ihm und dem bisherigen Schuldner ausgeschlossen oder beschränkt
    werden.