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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 418

(1) Infolge der Schuldübernahme erlöschen die für die Forderung
    bestellten Bürgschaften und Pfandrechte. Besteht für die Forderung
    eine Hypothek oder eine Schiffshypothek, so tritt das gleiche ein,
    wie wenn der Gläubiger auf die Hypothek oder die Schiffshypothek
    verzichtet. Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der
    Bürge oder derjenige, welchem der verhaftete Gegenstand zur Zeit der
    Schuldübernahme gehört, in diese einwilligt.

(2) Ein mit der Forderung für den Fall des Konkurses verbundenes
    Vorzugsrecht kann nicht im Konkurs über das Vermögen des Übernehmers
    geltend gemacht werden.