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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 417

(1) Der Übernehmer kann dem Gläubiger die Einwendungen entgegensetzen,
    welche sich aus dem Rechtsverhältnisse zwischen dem Gläubiger und
    dem bisherigen Schuldner ergeben. Eine dem bisherigen Schuldner
    zustehende Forderung kann er nicht aufrechnen.

(2) Aus dem der Schuldübernahme zugrunde liegenden Rechtsverhältnisse
    zwischen dem Übernehmer und dem bisherigen Schuldner kann der
    Übernehmer dem Gläubiger gegenüber Einwendungen nicht herleiten.