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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 416

(1) Übernimmt der Erwerber eines Grundstücks durch Vertrag mit dem
    Veräußerer eine Schuld des Veräußerers, für die eine Hypothek an dem
    Grundstücke besteht, so kann der Gläubiger die Schuldübernahme nur
    genehmigen, wenn der Veräußerer sie ihm mitteilt. Sind seit dem
    Empfange der Mitteilung sechs Monate verstrichen, so gilt die
    Genehmigung als erteilt, wenn nicht der Gläubiger sie dem Veräußerer
    gegenüber vorher verweigert hat; die Vorschrift des § 415 Abs. 2
    Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Die Mitteilung des Veräußerers kann erst erfolgen, wenn der Erwerber
    als Eigentümer im Grundbuch eingetragen ist. Sie muß schriftlich
    geschehen und den Hinweis enthalten, daß der Übernehmer an die
    Stelle des bisherigen Schuldners tritt, wenn nicht der Gläubiger die
    Verweigerung innerhalb der sechs Monate erklärt.

(3) Der Veräußerer hat auf Verlangen des Erwerbers dem Gläubiger die
    Schuldübernahme mitzuteilen. Sobald die Erteilung oder Verweigerung
    der Genehmigung feststeht, hat der Veräußerer den Erwerber zu
    benachrichtigen.