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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 415

(1) Wird die Schuldübernahme von dem Dritten mit dem Schuldner
    vereinbart, so hängt ihre Wirksamkeit von der Genehmigung des
    Gläubigers ab. Die Genehmigung kann erst erfolgen, wenn der
    Schuldner oder der Dritte dem Gläubiger die Schuldübernahme
    mitgeteilt hat. Bis zur Genehmigung können die Parteien den Vertrag
    ändern oder aufheben.

(2) Wird die Genehmigung verweigert, so gilt die Schuldübernahme als
    nicht erfolgt. Fordert der Schuldner oder der Dritte den Gläubiger
    unter Bestimmung einer Frist zur Erklärung über die Genehmigung auf,
    so kann die Genehmigung nur bis zum Ablaufe der Frist erklärt
    werden; wird sie nicht erklärt, so gilt sie als verweigert.

(3) Solange nicht der Gläubiger die Genehmigung erteilt hat, ist im
    Zweifel der Übernehmer dem Schuldner gegenüber verpflichtet, den
    Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Das gleiche gilt, wenn der
    Gläubiger die Genehmigung verweigert.