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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 410

(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur
    gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die
    Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder
    eine Mahnung des neuen Gläubigers ist unwirksam, wenn sie ohne
    Vorlegung einer solchen Urkunde erfolgt und der Schuldner sie aus
    diesem Grunde unverzüglich zurückweist.

(2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung, wenn der bisherige
    Gläubiger dem Schuldner die Abtretung schriftlich angezeigt hat.