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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 409

(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, daß er die Forderung
    abgetreten habe, so muß er dem Schuldner gegenüber die angezeigte
    Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder
    nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es gleich, wenn der Gläubiger
    eine Urkunde über die Abtretung dem in der Urkunde bezeichneten
    neuen Gläubiger ausgestellt hat und dieser sie dem Schuldner
    vorlegt.

(2) Die Anzeige kann nur mit Zustimmung desjenigen zurückgenommen
    werden, welcher als der neue Gläubiger bezeichnet worden ist.