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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 407

(1) Der neue Gläubiger muß eine Leistung, die der Schuldner nach der
    Abtretung an den bisherigen Gläubiger bewirkt, sowie jedes
    Rechtsgeschäft, das nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und
    dem bisherigen Gläubiger in Ansehung der Forderung vorgenommen wird,
    gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der Schuldner die
    Abtretung bei der Leistung oder der Vornahme des Rechtsgeschäfts
    kennt.

(2) Ist in einem nach der Abtretung zwischen dem Schuldner und dem
    bisherigen Gläubiger anhängig gewordenen Rechtsstreit ein
    rechtskräftiges Urteil über die Forderung ergangen, so muß der neue
    Gläubiger das Urteil gegen sich gelten lassen, es sei denn, daß der
    Schuldner die Abtretung bei dem Eintritte der Rechtshängigkeit
    gekannt hat.