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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 405

    Hat der Schuldner eine Urkunde über die Schuld ausgestellt, so kann
    er sich, wenn die Forderung unter Vorlegung der Urkunde abgetreten
    wird, dem neuen Gläubiger gegenüber nicht darauf berufen, daß die
    Eingehung oder Anerkennung des Schuldverhältnisses nur zum Schein
    erfolgt oder daß die Abtretung durch Vereinbarung mit dem
    ursprünglichen Gläubiger ausgeschlossen sei, es sei denn, daß der
    neue Gläubiger bei der Abtretung den Sachverhalt kannte oder kennen
    mußte.