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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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View Ref-File§ 402

    Der bisherige Gläubiger ist verpflichtet, dem neuen Gläubiger die
    zur Geltendmachung der Forderung nötige Auskunft zu erteilen und ihm
    die zum Beweise der Forderung dienenden Urkunden, soweit sie sich in
    seinem Besitze befinden, auszuliefern.