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Topic       : Das Bürgerliche Gesetzbuch
Author      : Ulli Gruszka
Version     : BGB.HYP 2.0 (21/05/95)
Subject     : Sachtexte
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Compiled on : Atari
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View Ref-File§ 396

(1) Hat der eine oder der andere Teil mehrere zur Aufrechnung geeignete
    Forderungen, so kann der aufrechnende Teil die Forderungen
    bestimmen, die gegeneinander aufgerechnet werden sollen. Wird die
    Aufrechnung ohne eine solche Bestimmung erklärt oder widerspricht
    der andere Teil unverzüglich, so findet die Vorschrift des § 366
    Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Schuldet der aufrechnende Teil dem anderen Teile außer der
    Hauptleistung Zinsen und Kosten, so finden die Vorschriften des
    § 367 entsprechende Anwendung.